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Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026

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Wirtschaftsplan des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe für das Wirtschaftsjahr 2026

Aufgrund des § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW.S. 621/SGV. NRW. 202), in Verbindung mit § 11 der Verbandssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe, in den zurzeit gültigen Fassungen, hat die Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 folgenden Wirtschaftsplan festgestellt:

I.

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird im Erfolgsplan in den Erträgen und Aufwendungen auf je 3.577.348 € im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben auf je 3.835.726 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 2

Eine Umlage wird von den verbandsangehörigen Gemeinden im Wirtschaftsjahr 2026 nicht erhoben.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 300.000,00 Euro.

§ 4

Kredite werden im Wirtschaftsjahr 2026 in Höhe von 1.725.000 Euro in Anspruch genommen.

 

Langerwehe, den 28. November 2025
Aufgestellt: gez. Pütz (Betriebsleiter)
Festgestellt: gez. Pelzer (Verbandsvorsteher)

II.

Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 02.02.2026 – 13.02.2026 (einschließlich) im Verwaltungsgebäude des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe, Im Gewerbegebiet 3, 52379 Langerwehe, während der Dienststunden öffentlich aus.

III. Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Wirtschaftsplan des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen den vorstehenden Wirtschaftsplan des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe für das Wirtschaftsjahr 2026 nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b.) der Wirtschaftsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c.) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Wasserleitungszweckverband Langerwehe gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Langerwehe, den 29.01.2026
gez. Pelzer
(Verbandsvorsteher)

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